AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hebamme Angelika Zaja, nachfolgend die Hebamme genannt.

 

Geltungsbereich:

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfänger*in.

Rechtsverhältnis:

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfänger*in sind privatrechtlicher Natur.

Umfang der Leistungen:

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahler*innen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfänger*in nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfänger*in in Rechnung.

Als Wahlleistungen können vereinbart werden: 

a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.

  • spezielle Laboruntersuchungen
  • Kurse (Fitnesskurse, Babymassage etc.)

b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

(5) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfänger*in vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

Abrechnung des Entgelts:

(6) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Zahlung verpflichtet.

(7) Leistungsempfänger*innen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AGB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahler*innen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(8) Selbstzahler*innen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AGB verpflichtet. Bei Selbstzahler*innen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfänger*in ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrages.

(9) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

(10) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(11) Sofern die Leistungsempfänger*in Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.                                                                          

Kurse:

(12) Der Geburtsvorbereitungskurs kann im fortlaufenden Kurs bis zu 14Stunden, im Geburtsvorbereitungskurs am Wochenende 12 Unterrichtsstunden umfassen.
Maximal 14 Stunden (840 Minuten) werden von den gesetzlichen Krankenkassen, der privaten Krankenversicherung/ Beihilfe übernommen. Zusätzliche Stunden werden von der/den Kursteilnehmerin/Kursteilnehmern selbst getragen.

(13) Der Kurs Rückbildungsgymnastik umfasst maximal 10 Unterrichtsstunden.
Maximal 10 Stunden (600 Minuten) werden von den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Kassen/ Beihilfe übernommen. Die Krankenkassen ünernehmen die Kosten, wenn der Kurs bis zum vollendenten neunten Monat nach der Geburt abgeschlossen wurde. Kursstunden die über den neunten Monat hinaus gehen, wird der Kursteilnehmer*in in Rechnung gestellt. Zusätzliche Stunden werden von der/den Kursteilnehmerin/ Kursteilnehmern selbst getragen. Die Kosten für privat Versicherte richtet sich nach der jeweiligen Privatgebührenverordnung des Bundeslandes.

(14) Die einzelnen Kursstunden bauen aufeinander auf, neue Teilnehmer*innen können daher nicht in einen laufenden Kurs aufgenommen werden.
Versäumt die Kursteilnehmer*in einzelne Stunden, behält die Hebamme ihren Gebührenanspruch unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kursteilnehmer*in nicht teilgenommen hat.
Kursstunden, die in Anspruch genommen wurden, rechnet die Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarung der Hebammen nach § 134 a SGB V. Bei privat Versicherten rechnet die Hebamme direkt mit der Kursteilnehmer*in ab. Die Kosten der Kursstunde orientiert sich an der jeweiligen Gebührenverordnung des Bundeslandes. 
Versäumte Kursstunden werden von den Kursteilnehmern selbst getragen. Es gilt dann die jeweilige Privatgebührenordnung des Bundeslandes als vereinbart.

Die Hebamme berechnet für versäumte Kursstunden in der Rückbildung 10,00€ pro Kurseinheit a 75min. Zu Beginn eines Rückbildungskurses wird dafür 60,00€ eingesammelt von jeder Kursteilnehmerin. Von diesem Betrag wird am Ende des Kurses die Gebühr abgezogen.

Bei Geburtsvorbereitungskursen berechnet die Hebamme für versäumte Kursstunden 7,96€ pro versäumte 60Minuten. Diese werden nach dem Kurs in Rechnung gestellt.

(15) Bei Geburtsvorbereitungskursen für Paare wird für den/ die Partner*in eine Kursgebühr erhoben. Eine separate Rechnung wird Ihnen zu gestellt. Die Kosten des Partner*innenanteil wird auf der Beschreibung des jeweiligen Kurses ausgewiesen. Versäumte Kursstunden werden nicht erstattet.

(16) Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden bei Bedarf kurzfristig zu verlegen.

(17) Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist bis 21 Tage vor Kursbeginn möglich. Bei einer späteren Abmeldung behält sich die Hebamme das Recht vor die Kursgebühren privat in Rechnung zu stellen, sofern nicht eine andere TeilnehmerIn auf den Platz nachrücken kann.

 

Eingebrachte Sachen:

(18) In die genutzten Räumlichkeiten der Hebamme sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Geld und Wertsachen werden in zumutbarer Weise verwahrt. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der Hebamme über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.

  • Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten mit Abschluss einer erfolgreichen Anmeldung in Kraft.
  • Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

 

Wahlleistungen:

Kurse Fit nach der Rückbildung:

1. Der Kurs ist fortlaufend und findet einmal wöchentlich für 45min statt. Dafür kann eine Karte für 5Stunden für 35,-€ erworben werden, welche dann innerhalb von 2 Monaten aufzubrauchen ist. Nach Ablauf der 2 Monate verfällt die Karte.

Es gibt auch die Möglichkeit eine 10er Kurskarte für 10 Kurseinheiten zu erwerben. Diese kostet 65,-€ und ist für 4 Monate gültig.


Der Kurs wird nicht von den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Kassen/ Beihilfe übernommen. 

2. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt jedoch nur ein solcher, wenn er in der Person des anderen liegt.

4. Die Hebamme hält sich das Recht vor, aus wichtigen privaten oder gesundheitlichen Gründen kurzfristig einzelne Kursstunden zu verlegen. In einem solchen Fall werden die Kursteilnehmerinnen rechtzeitig benachrichtigt.